Impressum
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
Interessengemeinschaft Bergbau .
Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name:
Interessengemeinschaft Bergbau .
Der
Verein hat seinen Sitz in 59846 Sundern-Hagen.
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Ziel und Zweck des Vereins ist die
Erkundung und Pflege des heimatlichen Bergbau's ; die
Sicherung und Beschilderung der vorhandenen
Stolleneingänge zur Erstellung eines Bergbauwanderweges
als Erholungs - und Bildungsstätte ; den Aufbau und die
Erhaltung eines Bergbaumuseeums zur Ausstellung von
Fundsachen und heimatlichen Mineralien ; der
Brauchtumspflege und darüber hinaus möchte sich der
Verein bei Veranstaltungen einbringen, die der
Kulturpflege dienen.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.Die Körperschaft darf ihre Mittel
weder für die unmittelbare noch für die mittelbare
Unterstützung oder Förderung politischer Parteien
verwenden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede
juristische natürliche Person werden.
Voraussetzung
für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein
Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden
soll. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag
nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er
nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe
mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
Tod, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein.
Der Austritt
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres
erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei
Monaten einzuhalten ist.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in
grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat,
kann es durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der
Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder
schriftlichen Stellungnahme geben.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der jährlichen
Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die
Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Alle Mitglieder
des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
§ 7 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand des
Vereins besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem
stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) den Schriftführer
Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes, davon der Vorsitzende
oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins
übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der
Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der
Mitgliederversammlung,
c) Beschlußfassung über die
Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern,
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er
bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu
Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins
gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im
Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger
wählen.
§ 10 Sitzungen und Beschlüsse
des Vorstandes
Der Vorstand beschließt in
Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden.
Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten
werden.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei
seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des
Sitzungsleiters. Der Vorstand kann im schriftlichem
Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem
Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.
§ 11 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat
jedes volljährige Mitglied und der
vertretungsberechtigte Geschäftsführer einer
juristischen Person eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist für
folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme
des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des
Vorstandes,
b) Beschluß über durchzuführende
Maßnahmen
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
d) Beschlußfassung über die
Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
e) Wahl von jährlich zwei
Kassenprüfern, wobei eine einmalige Wiederwahl zulässig
ist. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand
angehören.
§ 12 Einberufung der
Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr,
möglichst im ersten Halbjahr, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von einer Woche unter
Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch
Veröffentlichung in der örtlichen Presse einberufen. Die
Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Jedes Mitglied kann bis spätestens
drei Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.
Über Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt
werden, beschließt die Versammlung.
§ 13 Außerordentliche
Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
§ 14 Beschlußfassung der
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird
vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen
Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist
kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der
vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen
werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn
1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies
beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig, wenn sie form- und fristgerecht
einberufen wurde. Hierauf ist in der Einladung
hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung faßt
Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben
daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist
jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen
Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10
erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann
nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr
als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden
Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine
Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die
meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl
entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende
Los. Über
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und
dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Ort und Zeit der Versammlung, die
Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienen
Mitglieder, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die
Art der Abstimmung müssen aus dem Protokoll zu ersehen
sein. Bei Satzungsänderungen muß der gesamte Wortlaut in
dem Protokoll niedergeschrieben werden.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann
nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, sind der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende
gemeinsamvertretungsberechtigte Liquidatoren.
Das nach Beendigung der Liquidation
vorhandene Vermögen fällt anteilig an gemeinnützige
Hagener Vereine (Ski-Club Hagen Wildewiese; Musikverein
Hagen ) die es ausschließlich zur Finanzierung der
Jugendarbeit zu verwenden haben.
Die vorstehenden Bestimmungen
gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen
Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
Sundern-Hagen im September 1999
|