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  Impressum

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
 
Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft Bergbau .
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name:
Interessengemeinschaft Bergbau .
Der Verein hat seinen Sitz in 59846 Sundern-Hagen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins  

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Ziel und Zweck des Vereins ist die Erkundung und Pflege des heimatlichen Bergbau's ; die Sicherung und Beschilderung der vorhandenen Stolleneingänge zur Erstellung eines Bergbauwanderweges als Erholungs - und Bildungsstätte ; den Aufbau und die Erhaltung eines Bergbaumuseeums zur Ausstellung von Fundsachen und heimatlichen Mineralien ; der Brauchtumspflege und darüber hinaus möchte sich der Verein bei Veranstaltungen einbringen, die der Kulturpflege dienen.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Die Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft  

Mitglied des Vereins kann jede juristische natürliche Person werden.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat, kann es durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

§ 5 Mitgliedsbeiträge 

Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins  

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

Alle Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

§ 7 Vorstand
 
Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) den Schriftführer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, davon der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes  

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern,     § 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes  
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 § 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes 

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Sitzungsleiters. Der Vorstand kann im schriftlichem Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.

 § 11 Mitgliederversammlung 

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied und der vertretungsberechtigte Geschäftsführer einer juristischen Person eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes,
b) Beschluß über durchzuführende Maßnahmen
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
d) Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
e) Wahl von jährlich zwei Kassenprüfern, wobei eine einmalige Wiederwahl zulässig ist. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
 
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
 
  § 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.   

§ 14 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung  

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen wurde. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienen Mitglieder, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung müssen aus dem Protokoll zu ersehen sein. Bei Satzungsänderungen muß der gesamte Wortlaut in dem Protokoll niedergeschrieben werden.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsamvertretungsberechtigte Liquidatoren.
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt anteilig an gemeinnützige Hagener Vereine (Ski-Club Hagen Wildewiese; Musikverein Hagen ) die es ausschließlich zur Finanzierung der Jugendarbeit zu verwenden haben.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Sundern-Hagen im September 1999

 

 
     
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