|
Für bestimmte Streitigkeiten sieht das
Gesetz eine außergerichtliche Streitschlichtung vor, ohne deren
Die der außergerichtlichen
Streitschlichtung zugewiesenen Rechtsstreitigkeiten können in drei
Gruppen zusammengefasst werden: Durchgeführt wird die außergerichtliche Streitschlichtung von den Schiedsämtern und den durch die Landesjustizverwaltung anerkannten Gütestellen. Das Verfahren und die Kosten der Gütestellen werden jeweils durch eine von der Landesjustizverwaltung auf die Einhaltung eines Mindeststandards geprüfte Schlichtungs- und Kostenordnung geregelt.
|
||
|
Alle Rechte vorbehalten · Copyright ©2008 Voß Rechtsanwalt · Webdesign www.stefan-nolte.de |